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Allgemeine Geschäftsbedingungen

QOOP Marketing GmbH · Sybelstraße 52 · 10629 Berlin · Stand: 2026

§ 1  Geltungsbereich und Vertragsparteien

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der QOOP Marketing GmbH, Sybelstraße 52, 10629 Berlin (nachfolgend „QOOP“ oder „Auftragnehmer“), und deren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Erbringung von Leistungen in den Bereichen Immobilienvermarktung, visuelle Kommunikation, digitale Marketinglösungen sowie der Erstellung und des Betriebs von Softwareanwendungen und Plattformlösungen.

(2)  Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d. h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB ist ausgeschlossen.

(3)  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, QOOP stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn QOOP in Kenntnis von AGB des Auftraggebers die Leistungserbringung vorbehaltlos aufnimmt.

(4)  Individuelle, vom Auftraggeber und QOOP einvernehmlich und schriftlich vereinbarte Regelungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.

§ 2  Vertragsschluss und Angebote

(1)  Angebote von QOOP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von QOOP oder durch die Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

(2)  Der Auftraggeber ist an seine Bestellung oder Anfrage für die Dauer von vier (4) Wochen nach Eingang bei QOOP gebunden, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Zeitraum vereinbart ist.

(3)  Leistungsbeschreibungen in Angeboten, Katalogen, Preislisten und sonstigen Unterlagen von QOOP sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in die jeweilige Auftragsbestätigung oder den Werkvertrag aufgenommen wurden.

(4)  Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 3  Leistungsgegenstand

QOOP erbringt auf der Grundlage individueller Projektvereinbarungen insbesondere folgende Leistungen:
 

–    Konzeption, Erstellung und Vermarktung visueller Inhalte, insbesondere fotorealistische 3D-Renderings (Flat Renderings), Animationen und interaktive Präsentationen für Immobilienprojekte

 


–    Virtual Staging: digitale Einrichtungs- und Ausstattungsvisualisierung leerer oder rohbaufrischer Räume

 


–    360°-Virtuelle Touren: immersive, geräteübergreifend nutzbare Rundgangspräsentationen von Innen- und Außenbereichen

 


–    Project Explorer (Flat-Finder / Navigator): All-in-One-Plattform zur digitalen Präsentation und Vermarktung von Immobilienprojekten. Interessenten können Projekte interaktiv erkunden, Einheiten in Echtzeit im 360°-Viewer besichtigen, Preise, Flächen und Verfügbarkeiten einsehen sowie direkt Kontakt aufnehmen

 


–    Project Dashboard: webbasierte CMS-Anwendung zur zentralisierten Verwaltung und Pflege von Projektinhalten und Einheitendaten

 


–    Project Insight: Analyse-Modul zur Auswertung von Nutzerverhalten und Engagement innerhalb der digitalen Plattformanwendungen (aggregierte Statistiken)

 


–    Beratungsleistungen, Marketingkonzeption und -umsetzung sowie Erstellung von Vertriebs- und Kommunikationsmitteln für die Immobilienwirtschaft


Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung. QOOP erbringt sämtliche Leistungen ohne Einsatz von Subunternehmern, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

(7)  Visualisierungen von QOOP — insbesondere Renderings, Animationen und virtuelle Touren — werden standardmäßig ohne Personen dargestellt. Die Darstellung von Personen oder belebten Szenen bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung und ist gesondert zu beauftragen.

(8)  Elektro- und haustechnische Installationen (insbesondere Steckdosen, Lichtschalter, Beleuchtungskörper, Heizkörper) werden in Visualisierungen an sinnvollen und üblichen Positionen in angemessener Anzahl unverbindlich platziert. Eine Einarbeitung einer projektspezifischen Elektro- und Haustechnikplanung (z. B. nach Ausführungsplänen des Elektroingenieurs) ist kein Bestandteil des Standardleistungsumfangs und muss gesondert beauftragt werden. Eine Haftung für die Vollständigkeit oder normgerechte Platzierung der dargestellten Installationen ist ausgeschlossen.

(9)  Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Möblierung und Ausstattung in Visualisierungen ausschließlich auf Basis einer Standard-Ausstattung mit generischen Möbeln und Einrichtungsgegenständen (z. B. aus handelsüblichen 3D-Bibliotheken). Eine individuelle Ausstattungsplanung mit spezifischen Hersteller-, Serien- oder Designerprodukten oder eine auf Basis konkreter Einrichtungskonzepte des Auftraggebers erstellte Möblierung sind nicht im Standardleistungsumfang enthalten und müssen gesondert vereinbart und vergütet werden. Dies gilt für alle Darstellungsformate, insbesondere Renderings, Virtual Staging, 360°-Touren und den Project Explorer.

(10)  Alle von QOOP erstellten Visualisierungen — insbesondere Renderings und Animationen — sind digitale Darstellungen, die auf Basis der zum Zeitpunkt der Beauftragung vorliegenden Planungsunterlagen erstellt werden. Farb-, Material- und Oberflächendarstellungen auf digitalen Endgeräten können von der Wahrnehmung auf physischen Mustern, Drucken oder dem tatsächlich ausgeführten Bauwerk abweichen. QOOP übernimmt keine Gewähr dafür, dass digitale Farbdarstellungen mit gedruckten Farbmustern, Materialproben oder handwerklichen Ausführungen übereinstimmen. Die Visualisierungen sind nicht als verbindliche Farbmuster oder Ausführungsmuster zu verstehen.

(11)  Die erstellten Visualisierungen bilden den Planungsstand zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ab. QOOP haftet nicht dafür, dass nachträgliche Planungsänderungen des Auftraggebers oder Dritter in bereits gelieferten Materialien berücksichtigt sind. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, gelieferte Visualisierungen vor einer Veröffentlichung auf ihre Übereinstimmung mit dem aktuellen Planungsstand zu prüfen. Die Verwendung überholter Visualisierungen liegt im alleinigen Risiko des Auftraggebers.

(12)  Soweit QOOP zur Erstellung von Visualisierungen Architekten- oder Ingenieurpläne verwendet, die vom Auftraggeber übermittelt werden, stellt der Auftraggeber sicher, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte an diesen Plänen verfügt — insbesondere das Recht, diese für Visualisierungszwecke durch Dritte verwenden zu lassen. QOOP übernimmt keine Haftung für etwaige Urheberrechtsverletzungen, die aus der Nutzung vom Auftraggeber übergebener Planunterlagen entstehen.

§ 4  Werkleistung, Vorschauen und Abnahme

(1)  Die Leistungen von QOOP werden als Werkleistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB erbracht. Geschuldet ist das vertraglich vereinbarte Werk, nicht ein bestimmter Arbeitserfolg über das vereinbarte Ergebnis hinaus. Zu Projektbeginn wird ein verbindlicher Terminplan erstellt, der die wesentlichen Meilensteine (Produktionsbeginn, Vorlage der Previews, finale Lieferung) festlegt.

(2)  Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist in der Vergütung eine (1) Korrekturschleife nach Vorlage der Vorschauversion (Preview) enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst die Überarbeitung auf Basis der einmalig gebündelten und vollständig übermittelten Änderungswünsche des Auftraggebers. Einzelne, nacheinander übermittelte Änderungswünsche, die inhaltlich eine erneute Überarbeitung erfordern, können als separate Korrekturschleifen gewertet werden. Jede weitere Korrekturschleife wird nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensatz berechnet. Feedbacks, Freigaben und Änderungswünsche dürfen ausschließlich durch den Auftraggeber selbst oder durch eine von ihm ausdrücklich schriftlich bevollmächtigte Person erbracht werden. Rückmeldungen Dritter ohne nachgewiesene Vollmacht werden von QOOP nicht berücksichtigt und begründen keinen Anspruch auf Nacharbeiten.

(3)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, das fertiggestellte Werk unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Übergabe zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen. Werden innerhalb dieser Frist keine Mängelrügen erhoben, gilt das Werk als abgenommen.

(4)  Geringfügige Mängel, die die Nutzbarkeit des Werkes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(5)  Änderungswünsche des Auftraggebers, die nach Vorlage der finalen Version eingehen, sind Sonderwünsche und werden gesondert beauftragt und vergütet.

(6)  Die Bearbeitungszeit beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Eingangs vollständiger Projektunterlagen durch QOOP. Die jeweils geltende Bearbeitungszeit ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. dem zu Projektbeginn erstellten verbindlichen Terminplan. Bearbeitungszeiten verlängern sich entsprechend, sofern Planungsänderungen oder umfangreichere Korrekturvorgaben vorliegen.

(7)  Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass Planungsänderungen nach Produktionsbeginn zusätzliche Kosten verursachen können. Änderungen der Projektvorgaben nach Produktionsbeginn werden als Nachtrag zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Nachträglich übergebene oder geänderte Pläne können nicht im Rahmen des bestehenden Auftrags eingearbeitet werden, sofern dies nicht ausdrücklich und gesondert beauftragt wurde.

(8)  Die Lieferung von Bildmaterial (Renderings, Standbilder) erfolgt standardmäßig im Format JPEG in einer Auflösung von 4.000 Pixeln auf der längsten Seite (4K). Videoanimationen werden im Format MP4 geliefert. Für webbasierte Plattformanwendungen (insbesondere Project Explorer / Flat-Finder / Navigator) gilt eine Standardauflösung von 2K bis 4K je nach technischer Anforderung und Vereinbarung. Abweichende Formate oder Auflösungen können gesondert vereinbart werden. Im Lieferumfang nicht enthalten sind 3D-Quelldateien, -Modelle oder Projektdateien (z. B. aus 3ds Max, Blender oder vergleichbaren Programmen). Ein Anspruch des Auftraggebers auf Übergabe von Quelldateien besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(9)  Vor der finalen Produktion bzw. vor dem Übergang in die nächste Produktionsphase ist eine schriftliche Freigabe durch den Auftraggeber erforderlich. Erteilt der Auftraggeber eine angeforderte Freigabe nicht innerhalb einer angemessenen, von QOOP gesetzten Frist, ist QOOP berechtigt, die Bearbeitung des Projekts bis zum Eingang der Freigabe auszusetzen. Entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von QOOP; vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verschieben sich entsprechend.

§ 5  Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, QOOP alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen, Pläne, CAD-Daten, Grundrisse, Farbkonzepte, Ausstattungsdetails und sonstigen Materialien rechtzeitig, vollständig und in geeignetem Format zur Verfügung zu stellen.

(2)  Der Auftraggeber benennt gegenüber QOOP einen verantwortlichen Ansprechpartner, der zur Erteilung von Freigaben und Weisungen bevollmächtigt ist.

(3)  Änderungen der Projektvorgaben nach Beginn der Leistungserbringung sind unverzüglich mitzuteilen. Mehraufwände, die durch verspätete oder unvollständige Informationen oder durch nachträgliche Änderungen entstehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

(4)  Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Materialien (insbesondere Pläne, Fotos, Logos, Texte) frei von Rechten Dritter sind oder dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte zur Weitergabe an QOOP verfügt. QOOP haftet nicht für Rechtsverletzungen, die auf der Verwendung vom Auftraggeber bereitgestellter Materialien beruhen.

(5)  Werden vereinbarte Mitwirkungsleistungen vom Auftraggeber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht, so ist QOOP berechtigt, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen entsprechend zu verschieben und entstehende Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

§ 6  Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1)  Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot von QOOP. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)  Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht abweichend geregelt, gilt folgende Zahlungsstruktur:

–    25 % der Auftragssumme als Anzahlung bei Auftragserteilung (Rechnungsstellung mit Auftragsbestätigung)

–    50 % der Auftragssumme bei Übergabe der Vorschauversionen (Previews) an den Auftraggeber

–    25 % der Auftragssumme (Restbetrag) bei Lieferung der finalen Arbeitsergebnisse

(3)  Rechnungen sind innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall ist QOOP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen.

(4)  Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5)  QOOP ist berechtigt, ausstehende Zahlungen durch Zurückbehaltung noch nicht gelieferter Arbeitsergebnisse zu sichern.

(6)  Bei wesentlichen Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder bei Nacharbeiten, die über die vereinbarte Korrekturschleife hinausgehen, erstellt QOOP ein gesondertes Nachtragsangebot, dessen Annahme Voraussetzung für den Beginn der Nacharbeiten ist.

§ 7  Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1)  Alle von QOOP erstellten Werke — insbesondere 3D-Renderings, Animationen, virtuelle Touren, interaktive Anwendungen, Softwareprodukte und sonstige Visualisierungen — sind urheberrechtlich geschützt.

(2)  Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt QOOP dem Auftraggeber ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den gelieferten Werken für den vertraglich vereinbarten Zweck ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Verwendung im Rahmen des jeweils abgebildeten Immobilienprojekts zu Vermarktungs- und Kommunikationszwecken.

(3)  QOOP behält das Recht, die erstellten Werke für eigene Marketingzwecke zu verwenden, insbesondere zur Darstellung auf der eigenen Website, in Portfolios, Social-Media-Kanälen und auf Messen. Dieses Recht gilt gleichermaßen für die Geschäftsführer der QOOP Marketing GmbH sowie für mit QOOP Marketing GmbH verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG (insbesondere Schwester- und Tochtergesellschaften), jeweils für eigene Werbezwecke. Ein entgegenstehender Wunsch des Auftraggebers ist ausdrücklich und schriftlich vor Auftragserteilung zu vereinbaren.

(4)  Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte weiterzugeben, insbesondere an beauftragte Agenturen, Vermarktungspartner oder Mediendienstleister, soweit dies im Rahmen des vertraglich vereinbarten Nutzungszwecks erfolgt.

(5)  Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Werke zu bearbeiten, zu verändern oder anzupassen, soweit dies für den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck erforderlich ist (z. B. Zuschnitt, Formatanpassung, Farbkorrektur für Druck oder Web). Eine grundlegende inhaltliche Weiterentwicklung, die den künstlerischen Gesamtcharakter des Werkes wesentlich verändert, bedürfte der vorherigen Absprache mit QOOP. Das Recht von QOOP auf Erstautorenschaft und Nennung als Urheber bleibt unberührt.

(6)  Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Bis dahin verbleibt das ausschließliche Nutzungsrecht bei QOOP.

§ 8  Liefer- und Leistungsfristen

(1)  Angaben zu Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart wurden.

(2)  Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Zeitpunkt, zu dem QOOP den Auftraggeber schriftlich darüber informiert hat, dass alle erforderlichen Projektunterlagen und Informationen vollständig vorliegen.

(3)  Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die QOOP nicht zu vertreten hat, sowie bei verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers.

(4)  QOOP ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5)  Soweit QOOP im Rahmen eines Projekts webbasierte Plattformanwendungen (insbesondere Project Explorer / Flat-Finder, Project Dashboard) bereitstellt, umfasst der Leistungsumfang das Hosting und die technische Wartung der Anwendung für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab der erstmaligen Veröffentlichung der Plattform, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Laufzeit vereinbart wurde. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist QOOP berechtigt, für die Fortführung des Hostings und der Wartung eine gesonderte jährliche Gebühr zu berechnen. Kommt eine entsprechende Vereinbarung nicht zustande, ist QOOP berechtigt, die Plattform nach angemessener Vorankündigung von mindestens vier (4) Wochen offline zu nehmen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf dauerhaftes Hosting über den vereinbarten Zeitraum hinaus besteht nicht.

§ 9  Mängelgewährleistung

(1)  QOOP leistet Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und die vereinbarten Eigenschaften besitzen.

(2)  Im Falle eines Mangels ist QOOP zur Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt. QOOP sind mindestens zwei (2) Versuche zur Nacherfüllung zu gewähren.

(3)  Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4)  Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Lieferung bzw. Abnahme schriftlich zu rügen. Werden offensichtliche Mängel nicht oder nicht rechtzeitig gerügt, sind Gewährleistungsrechte insoweit ausgeschlossen.

(5)  Kein Mangel liegt vor, wenn die Leistung auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Pläne, Vorgaben oder Muster erstellt wurde und die Abweichung auf fehlerhaften oder unvollständigen Vorgaben beruht.

§ 10  Haftungsbeschränkung

(1)  QOOP haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2)  Bei leichter Fahrlässigkeit haftet QOOP nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde, d. h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von QOOP der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, maximal jedoch auf den Auftragswert des jeweiligen Projekts.

(3)  QOOP übernimmt keine Haftung für:

–    den wirtschaftlichen Erfolg der erstellten Marketingmaterialien oder der eingesetzten Plattformlösungen
–    die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Projektdaten, Pläne und Materialien

–    Schäden, die durch eine unzulässige oder zweckfremde Nutzung der gelieferten Werke oder Plattformen durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen

–    technisch bedingte, vorübergehende Unterbrechungen oder Einschränkungen der Plattformverfügbarkeit, sofern diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von QOOP beruhen

–    den Verlust von Daten, soweit der Auftraggeber keine angemessenen Datensicherungsmaßnahmen getroffen hat

(4)  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von QOOP.

(5)  Soweit die Haftung von QOOP ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Arbeitnehmer und Beauftragten von QOOP.

(6)  Etwaige Ansprüche des Auftraggebers aus deliktischer Haftung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 11  Vertraulichkeit

(1)  Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erhaltenen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrem Wesen nach vertraulich sind, dauerhaft geheim zu halten und nur für den Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden.

(2)  Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) der anderen Partei vor der Bekanntgabe bereits bekannt waren, (b) allgemein öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, (c) von einer dritten Partei ohne Geheimhaltungspflichten offenbart werden oder (d) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden.

(3)  Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von drei (3) Jahren.

§ 12  Datenschutz

(1)  Soweit QOOP im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.

(2)  QOOP verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (Ansprechpartner, Kontaktdaten) ausschließlich zur Vertragsabwicklung und im Einklang mit der geltenden Datenschutzerklärung von QOOP, einsehbar unter www.qoop.de.

(3)  Weitere Informationen zur Datenverarbeitung entnimmt der Auftraggeber der Datenschutzerklärung von QOOP.

§ 13  Referenzrecht

QOOP ist berechtigt, den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz in eigenen Marketingmaterialien, auf der Website, in sozialen Medien und in Präsentationen zu nennen und abzubilden, sofern dem Auftraggeber dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen. Der Auftraggeber kann der Referenznutzung jederzeit schriftlich widersprechen; QOOP wird die Nutzung in einem angemessenen Zeitraum, spätestens nach vierzehn (14) Tagen, einstellen.

§ 14  Kündigung und Rücktritt

(1)  Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2)  Tritt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund von einem erteilten Auftrag zurück oder kündigt er diesen ohne wichtigen Grund, ist er verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts von QOOP erbrachten Leistungen vollumfänglich zu vergüten. Darüber hinaus ist QOOP berechtigt, eine Stornogebühr gemäß nachfolgender Staffel zu verlangen:

–    Rücktritt nach Auftragserteilung vor Beginn der Leistungserbringung: 20 % der Auftragssumme

–    Rücktritt nach Beginn der Leistungserbringung bis zur Vorlage der Previews: geleistete Arbeit zzgl. 15 % der Restauftragssumme

–    Rücktritt nach Vorlage der Previews: geleistete Arbeit zzgl. 10 % der Restauftragssumme

(3)  Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. QOOP bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 15  Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI)

(1)  QOOP setzt zur Erstellung von Visualisierungen, Renderings, Animationen und sonstigen digitalen Inhalten standardmäßig keine künstliche Intelligenz ein. Die Erstellung erfolgt auf Basis etablierter 3D-Software und manueller Bearbeitung durch qualifizierte Fachkräfte.

(2)  Im Einzelfall kann QOOP KI-gestützte Werkzeuge zur Nachbearbeitung oder Optimierung bestehender Bildmaterialien einsetzen (KI-Nachbearbeitung), sofern dies im Einzelfall vereinbart oder aus technischen Gründen sinnvoll ist. Der Auftraggeber wird hierauf hingewiesen.

(3)  Bei einer KI-Nachbearbeitung von Bildmaterial können technisch bedingt kleinere Ungenauigkeiten, Artefakte oder stilistische Abweichungen in Details entstehen (z. B. bei Texturen, Oberflächen, Perspektiven oder Proportionen). Diese sind systemimmanent und können auch bei sorgfältiger Qualitätskontrolle nicht vollständig ausgeschlossen werden. QOOP übernimmt keine Gewährleistung und keine Haftung für solche technisch bedingten Detailungenauigkeiten, die bei KI-gestützter Nachbearbeitung entstehen, sofern das Gesamtergebnis den vereinbarten qualitativen Anforderungen entspricht.

(4)  Sofern der Auftraggeber den Einsatz von KI ausdrücklich ausschließen möchte, ist dies vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.

§ 16  Schlussbestimmungen

(1)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. QOOP ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4)  QOOP ist berechtigt, diese AGB mit angemessener Vorkündigung von mindestens vier (4) Wochen zu ändern. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb dieser Frist schriftlich, gelten die geänderten AGB als angenommen.

(5)  Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

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